Allgemeine Geschäftsbedingungen          TSE  Türkis Service Engineering GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen.

 

1.2 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gehen den Bedingungen unserer Geschäftspartner vor. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber Bedingungen unserer Geschäftspartner, denen zufolge deren Bedingungen unseren Bedingungen vorgehen sollen. 

§ 2 Gültigkeit

2.1 Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebotsdatum. Unsere Diensleistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlagen vorliegender Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragpartners haben keine Gültigkeit solange sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden und sind auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

3.1 An uns gerichtete Bestellungen sind bindende Angebote, die bis zu unserer Annahme oder Ablehnung bindend bleiben. Solange unsere Angebote nicht angenommen sind, können wir sie jederzeit zurücknehmen oder ändern. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebotsdatum. Unsere Diensleistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlagen vorliegender Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragpartners haben keine Gültigkeit solange sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden und sind auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

3.2 Die Lieferung der Ware durch uns gilt als Annahme des Angebotes des Bestellers.

 

3.3 Unsere Willenserklärungen sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform abgegeben werden, es sei denn wir verzichten ausdrücklich auf die Schriftform; der Verzicht ist auch nachträglich möglich.

§ 4 Preise/Zahlungen/Fälligkeit/ Aufrechnung

4.1 Es gelten unsere Preise ab Werk, sofern sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen anderes ergibt.

 

4.2 Es gelten unsere Preise zuzüglich Umsatzsteuer, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

4.3 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Rechtzeitigkeit der Zahlungen richtet sich nach dem Datum der Gutschrift auf unserem Konto.

 

4.4 Im Falle des Zahlungsverzugs unseres Schuldners beträgt der Mindestzinssatz 8% über dem Basiszinssatz; soweit unser Schuldner ein Verbraucher ist, beträgt der Mindestzinssatz 5% über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugszinses (und weiteren Verzugsschadens) bleibt uns vorbehalten.

 

4.5 Mit Zahlungsverzug unseres Geschäftspartners, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens unseres Geschäftspartners werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch soweit Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit die Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig wären. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben. Bei Eintritt solcher Umstände können wir uns von der Verpflichtung zur Erbringung jeglicher Leistungen (auch bezüglich Leistungsteilen) durch einseitige Erklärung lösen.

 

4.6 Aufrechnungsansprüche stehen unseren Geschäftspartnern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns an erkannt oder unbestritten sind.

§ 5 Lieferzeit/Lieferumfang/ Mengenabweichungen

5.1 Auf die vereinbarten Liefertermine gewährt uns unser Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferzeitpunkt fest ist und dass keine Nachfrist gewährt wird oder eine Nachfrist ist unserem Geschäftspartner nach Treu und Glauben nicht zumutbar, wofür ihm bei Vertragsabschluss eine Mitteilungspflicht uns gegenüber obliegt. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht führt zur Annahme der Zumutbarkeit einer Nachfrist für unsere Lieferung oder Leistung.

 

5.2 Vor Ablauf der angemessenen Nachfrist und für die Zeit bis zu deren Ablauf kann unser Geschäftspartner weder vom Vertrag zurücktreten noch andere Ansprüche oder Rechte geltend machen, außer uns steht keine Nachfrist zu.

 

5.3 Geraten wir in Lieferverzug, so bestehen Ansprüche auf Erstattung von Verzugsschaden erst ab Ablauf der Nachfrist (Ziffer 4.1), außer, uns steht keine Nachfrist zu.

 

5.4 Auf Schadensersatz infolge Lieferverzug durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Krieg, politische Unruhen, Rohstoffmangel, Energiemangel, behördliche Produktionsverbote, Verkehrsstörungen, Ausfall von Vorlieferanten, Elementarschäden oder ähnlichem haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

5.5 Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängert sich unsere Lieferfrist bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dauert die Verlängerung der Lieferfrist unzumutbar lange, ist jede Vertragspartei berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.6 Wir sind zu Lieferung in mehreren Liefervorgängen berechtigt.

 

5.7 Unsere Lieferungen dürfen Mengenabweichungen bis zu 5 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Lieferumfang aufweisen, es sei denn, unser Geschäftspartner schließt Mengenabweichungen vertraglich ausdrücklich und schriftlich aus; Mindermengen führen zu quotaler Herabsetzung unserer Vergütung, Mehrmengen zu quotaler Erhöhung unserer Vergütung.

 

5.8 Bei Lieferung von Komponenten für Mischungen nimmt unser Kunde bei der Zweitkomponente Mehrmengen, die sich aus dem Mischungsverhältnis gebindebedingt ergeben, ab und bezahlt die Mehrmenge zusätzlich zur bestellten bzw. benötigten Menge der Zweitkomponente; unser Geschäftspartner muß allerdings höchstens eine Mehrmenge von 20 % zusätzlich zur bestellten bzw. benötigten Menge der Zweitkomponente bezahlen.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Im Falle von Gewährleistungsansprüchen (§ 437 BGB) sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Solange wir ein Recht zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung haben, besteht ein Recht zur Wandelung oder Minderung nicht.

 

6.2 Schlägt die Mängelbeseitigung nach Ziffer 5.1 fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder erfolgt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist, so ist unser Geschäftspartner berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

 

6.3. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Geschäftspartners (insbesondere auf Schadensersatz für Pflichtverletzung) sind ausgeschlossen, insbesondere gilt das für Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn und für sonstige Vermögens- oder Sachschäden.

 

6.4 Soweit wir auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche unseres Geschäftspartners auf Ersatz der Aufwendungen bei Nacherfüllung werden hierdurch nicht berührt.

 

6.5 Die Haftungsbeschränkung unter Ziffer 5.4 gilt nicht

- für Ansprüche im Sinne von § 309 Nr. 7 b) BGB, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;

- für Ansprüche im Sinne von § 309 Nr. 7 a) BGB (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit).

 

6.6 Soweit Ansprüche unseres Geschäftspartners wegen mangelhafter Leistung bestehen, (§ 437 BGB / Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren diese ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Soweit diese Verkürzung der Verjährung unwirksam ist, richtet sich die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährfristen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/Rücknahme der Lieferung/Pfändungen

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung der uns zustehenden Vergütung eine wechselmäßige Haftung zu unseren Lasten begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenen.

 

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Geschäftspartners sind wir berechtigt, die verkaufte Ware zurückzunehmen.

 

7.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen (Teil-) Forderungen unterrichtet unser Geschäftspartner uns unverzüglich und überlässt uns auch ohne diesbezügliche Aufforderung alle Unterlagen und erteilt uns alle Informationen, die zur Wahrung unserer Rechte dienlich sein könnten.

 

7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware erfolgt für uns. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen oder vermischten Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu jener Ware, mit der die Vermischung oder Verbindung erfolgt. Ist die Sache unseres Geschäftspartners als die Hauptsache anzusehen, hat er uns dementsprechendes Miteigentum zu übertragen.

 

7.5 Unser Geschäftspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Von  rbehaltsware ab. Steht die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

7.6 Unser Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau von Dir Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung nach Maßgabe von Ziffer 6.5 tatsächlich auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, ist unser Geschäftspartner nicht berechtigt.

 

7.7 Wir ermächtigen unseren Geschäftspartner unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Auf unser Verlangen hat unser Geschäftspartner uns den Schuldner der abgetretenen Forderung sofort zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch ermächtigt, dem Schuldner durch unsere eigene Erklärung die Abtretung anzuzeigen.

 

7.8 Bei Zahlungsverzug unseres Geschäftspartners und in allen Fällen der Ziffer 3.5 erlischt das Recht unseres Geschäftspartners zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Vermengung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der uns zustehenden Forderung (bzw. des uns zustehenden Forderungsteils). Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln unseres Geschäftspartners. Wir sind dann berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne, dass in diesem Verlangen ohne weiteres ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

 

7.9 Wir verpflichten uns auf Verlangen unseres Geschäftspartners zur Freigabe der uns zustehenden Sicherheiten, sofern und soweit der aus der Verwertung der Sicherheiten zu erwartende Erlös - nach Abzug der zu erwartenden Verwertungskosten - höher liegt als 120 Prozent aller unserer Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner (unter Einschluss der nicht fälligen und bestrittenen Forderungen).

§ 8 Technische Merkblätter/ Zusicherung von Eigenschaften/ Verarbeitungshinweise/Beratung

8.1 Die Sollbeschaffenheit unserer Ware wird durch unsere technischen Merkblätter begrenzt. Von unserer Ware können keine Eigenschaften erwartet werden, die in den technischen Merkblättern nicht beschrieben sind, außer wir haben gegenüber unserem Geschäftspartner eine Eigenschaft der Ware behauptet.

 

8.2. Wir weisen unsere Geschäftspartner ausdrücklich auf die Notwendigkeit des sorgfältigen Studiums unserer technischen Merkblätter und unserer Erarbeitungshinweise hin. Bei der Be- und Verarbeitung können je nach Art und Umständen der Be- und Verarbeitung Besonderheiten zu beachten sein.

 

8.3 Verbrauchsangaben beruhen auf Erfahrungswerten und können je nach der individuellen Be- und Verarbeitung stark differieren. Für Abweichungen des tatsächlichen Verbrauches von unseren Angaben haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

8.4 Unsere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit unseren Waren und deren Verwendung und Eigenschaften werden unverbindlich und frei von jeder Haftung erbracht; hilfsweiße wird hiermit unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit diese Beschränkung nicht durch § 309 Ziffer 7 a) BGB oder durch andere zwingende Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist.

§ 9 Allgemeine Haftungsregelung/ Vertraulichkeit/Erfüllungsort/ Rechtswahl/Gerichtsstand

9.1 Soweit nicht durch die vorstehenden Bedingungen unsere Haftung bereits beschränkt ist, sind wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu Schadensersatz gegenüber unserem Geschäftspartner verpflichtet. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls und soweit sie nach § 309 Nr. 7 a) BGB oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften unzulässig sind.

 

9.2 Unsere Geschäftspartner verpflichten sich zu umfassender Verschwiegenheit bezüglich allen unseren Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und unserem Produkt -Know-how und unseren technischen Kenntnissen, die ihnen im Rahmen des geschäftlichen Kontaktes (gleich auf welche W eise) mit uns bekannt werden. Von dieser Verpflichtung ist nur Wissen ausgenommen, das allgemein zugänglich ist.

 

9.3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, von dem aus wir die Lieferung tätigen.

 

9.4 Die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Geschäftspartnern richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht (unter Ausschluss des CISG); die Vereinbarung deutschen Rechtes (unter Ausschluss des CISG) gilt auch für jenen Bereich der Pflichtverletzung, der keinen Mangel darstellt.

 

9.5 Der ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern (einschließlich für Pflichtverletzung, die keinen Mangel darstellt) liegt beim für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Geschäftspartner an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: Januar 2019

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